Allgemeine Geschäftsbedingungen der Saturn Inkasso GmbH


Die Firma Saturn Inkasso GmbH ist berechtigt Rechtsdienstleistungen in den Grenzen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle von Saturn Inkasso erbrachten Dienstleistungen.

I. Präambel

Die Nutzung der Dienstleistungen der Satzung Inkasso GmbH setzen eine bestehende, schriftliche Auftragserteilung sowie eine dazugehörige Vollmachtserteilung voraus.
Mit der Erteilung des Auftrags wir die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert. Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Forderungsinhaber (Im Folgenden: Auftraggeber) und der Saturn Inkasso GmbH (im folgenden: Saturn Inkasso), Dorfäckerstr. 25, 90427 Nürnberg, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jens Geißler, Christian Wagner, ebenda.

II. Allgemeines

1. Die Saturn Inkasso führt Aufträge nur nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen durch, ergänzend bzw. abweichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Diese AGB werden bereits zum jetzigen Zeitpunkt auch für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen der Parteien ausdrücklich vereinbart und zur Grundlage gemacht.
3. Für den Fall, dass der Auftraggeber eigene AGB hat, wird diesen ausdrücklich widersprochen und diese werden für nicht anwendbar erklärt.
4. Vergütungen für Saturn Inkasso Dienstleistungen werden durch den gewählten Auftragsart bzw. die Gebührentabelle der Saturn Inkasso bestimmt. die Gebührentabelle. Die aktuelle Gebührentabelle ist Bestandteil der Vereinbarung zwischen den Parteien. Für Inkassodienstleistungen gegen Schuldner mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland gelten gesonderte Tarife.
5. Rechnungen sind ohne Abzug sofort und in Euro zu begleichen. Maßgebend sind die in der Gebührentabelle der Saturn Inkasso genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
6. Alle vertraglichen Ansprüche gegen Saturn Inkasso verjähren spätestens zwölf Monate nach Beendigung jedes einzelne Inkassofalles, soweit der Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die anspruchsbegründenden Umstände kannte oder hätte kennen müssen.

III. Geschäftsbedingungen für Inkassotätigkeiten

1. Auftragsgegenstand und -erteilung

Saturn Inkasso übernimmt für den Auftraggeber die außergerichtliche Einziehung unbestrittener, nicht titulierte Forderung, bei denen sich der Schuldner in Verzug befindet, einschließlich einer ersten Zwangsvollstreckung (Mahnverfahren), sowie die Einziehung bereits titulierte Forderung (im folgenden Monitoring-Verfahren genannt) gegen den Schuldner. Der Auftraggeber ist berechtigt, bei Auftragserteilung den Auftrag auf das Inkasso- oder das Monitoring-Verfahren zu beschränken.

1.1. Datenübergabe

Mit der Auftragserteilung stellt der Auftraggeber Saturn Inkasso alle für das Inkasso Verfahren erforderlichen Daten und zweckdienliche Informationen einschließlich Informationen über erfolgte Zahlungen zur Verfügung. Beim Monitoring-Verfahren übermittelt der Auftraggeber der Saturn Inkasso den Originaltitel sowie gegebenenfalls vorhandene Vollstreckungsunterlagen und Daten zu erfolgten Zahlungen. Der Auftraggeber ist Saturn Inkasso für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderung verantwortlich und haftet für die Folgen unvollständiger oder falscher Angaben. Dies gilt auch und insbesondere bei selbständiger Eingabe von Forderungen in das System (Online-Inkasso) der Saturn Inkasso. Die Höhe der Haftung ergibt sich aus der Gebührentabelle der Saturn Inkasso.

1.2. Vertragsschluss

Der Vertrag kommt durch Annahme des Auftrags bezüglich jeder einzelnen Forderung zu Stande, so weit Saturn Inkasso nicht die Annahme innerhalb von drei Wochen ablehnt. Saturn Inkasso kann vom Schuldner eingehende Gelder mit eigenen Ansprüchen gegen den Auftraggeber verrechnen. Beim Online-Inkasso trägt der Auftraggeber das Risiko für die Übermittlung des Auftrags. Die Forderung gegen den Schuldner kann, sofern schriftlich vereinbart, mit Abschluss des Inkassovertrages an Saturn Inkasso in der Höhe abgetreten werden, in der Saturn Inkassoansprüche -gleich aus welchem Rechtsgrund- gegen an Auftraggeber erlangt hat oder erlangt. Saturn Inkasso nimmt für diesen Fall die Abtretung an. Dies gilt auch, wenn Dritte für den Schuldner leisten.

1.3. Abtretungsverbot

Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag sind nicht abtretbar.

1.4. Zusätzliche Anforderung für bestimmte Berufsgruppen

Bei Inkassoaufträgen von Heilkundlern wie zum Beispiel Kliniken, Ärzten und Zahnmedizinern, sowie von rechts-, wirtschafts-, und steuerberatenden Auftraggebern, sichert der Auftraggeber zu, dass eine Zustimmung seines Schuldners zur Abgabe des für das Inkasso erforderlichen Daten vorliegt. Der Auftraggeber sichert ferner zu, nur solche Daten an Saturn Inkasso weiterzugeben, die sich auf den Schuldner, die Rechnungsdaten und den Rechnungsbetrag beziehen.

1.5. Durchführung des Auftrags

Der Auftraggeber bietet alle abzugebenden bestehenden und während der Laufzeit dieses Vertrages neu entstehenden fälligen Forderungen gegen seine Schuldner ausschließlich der Saturn Inkasso zum Inkasso an. Das Anbieten von Forderung erfolgt auf elektronischem Weg. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Originalbelege (Rechnung, Aufträge oder Ähnliches) einzureichen. Eingehende Unterlagen, Briefe oder Mitteilungen werden gescannt. Eine Rück- bzw. Herausgabe kann nicht erfolgen. Diese Regelung gilt nicht für Titel und Zwangsvollstreckungsunterlagen. Saturn Inkasso kann die Annahme von Inkassoaufträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Ablehnungsgründe können insbesondere die evidente Uneinbringbarkeit der Forderung, die Einredebehaftetung der Forderung sowie Forderungen, die außerhalb Deutschlands verfolgt werden müssten.

1.6. Vorzeitige Beendigung

Saturn Inkasso ist berechtigt die Bearbeitung einer Forderung einzustellen, wenn ihr die Realisierung einer Forderung aussichtslos und/ oder nicht zweckmäßig erscheint.

1.7. Verpflichtung des Auftraggebers

Der Auftraggeber sichert zu, dass die Forderungen frei von jeglichen Rechtsmängeln sind, sie insbesondere bestehen, einredefrei und fällig sind, sowie deutschem Recht unterliegen. Der Auftraggeber sichert weiter zu, dass die Forderung durch den Schuldner nicht ernstlich bestritten (bestreiten mit Begründung oder Zweifel am Bestehen der Forderung) worden sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während des Laufes Inkassoverfahrens die Forderung nicht selbst oder durch Dritte weiter zu verfolgen, insbesondere keine Zahlungvereinbarung zu treffen, keinen Vergleich zu schließen oder einen Verzicht zu erklären. Andernfalls verpflichtet sich der Auftraggeber zu Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Diese ergeben sich aus der Gebührentabelle der Saturn Inkasso. Die Saturn Inkasso ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

1.8. Mitwirkungspflichten

Der Auftraggeber wird Saturn Inkasso auf Anforderung die Forderung betreffende Unterlagen wie Auftrag, Leistungsnachweise, Korrespondenz u.a. übermitteln. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Mitwirkung bei zu klärenden Fällen über das Online- Inkasso. Findet keine Bearbeitung über das Online-Inkasso innerhalb einer durch Saturn Inkasso gesetzten Frist von zehn Tagen statt, so wird der jeweiligen Inkasso-Fall bei Saturn Inkasso automatisch ausgebucht und der Schuldner hierrüber informiert. Die Ausbuchtung ist mit Kosten für den Auftraggeber verbunden, welche sich aus der Gebührentabelle der Saturn Inkasso ergeben.

2. Abwicklung des Auftrags

2.1. Höhe der Forderung

Saturn Inkasso macht gegenüber dem Schuldner die Hauptforderung und als Nebenforderungen Zinsen und Mahnkosten des Auftraggebers, sowie Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Registergebühren und andere als dessen Verzugsschaden geltend.

2.2. Allgemeines Verfahren

Saturn Inkasso wird die Einziehung der Forderung sachgerecht und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und nach pflichtgemäßem eigenem Ermessen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchführen. Saturn Inkasso verpflichtet sich, beim Forderungseinzug die Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes sowie die entsprechenden Ausführungsverordnungen einzuhalten. Saturn Inkasso wird im Rahmen der Forderungseinziehung schriftlich gegebenenfalls telefonische Maßnahmen einsetzen, erforderlich Ermittlungen durchführen, Zahlungsvereinbarungen schließen und unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen veranlassen. Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich darüber hinausgehende Maßnahmen, hat der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten gesondert zu tragen. Welche Maßnahmen Saturn Inkasso einleitet steht im freien Ermessen von Saturn Inkasso. Ein Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Maßnahme besteht gegenüber dem Auftraggeber nicht.

2.3. Teilzahlung- und Stundungsvereinbarung

Saturn Inkasso ist berechtigt Zahlungsvereinbarung zu treffen, Stundungen und Vergleiche zu gewähren, soweit die Forderung im Mahnverfahren maximal innerhalb von vier Jahren, im Monitoring-Verfahren maximal innerhalb von acht Jahren ausgeglichen werden sollen. Hierüber hinausgehende Vereinbarung bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers. Zu Vergleichsvereinbarung gegenüber dem Schuldner, welcher mit einem Forderungsverzicht verbunden ist, ist Saturn Inkasso nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber berechtigt.

2.4. Langzeitüberwachung titulierte Forderungen

Der Auftraggeber überlässt Saturn Inkasso den Originaltitel mit Zustellungsunterlagen sowie vorhandene Vollstreckungsunterlagen. Die Gebühren für dieses Verfahren sind in der Gebührentabelle der Saturn Inkasso geregelt.

2.5. Vertragsanwälte

Saturn Inkasso ist berechtigt, eine Vertragsanwalt mit der Durchführung der Verstärkungsmaßnahmen zu beauftragen. Die Bearbeitung und die Entscheidung bezüglich des Abschlusses liegen dann im Ermessen des Rechtsanwalts. Stehen gerichtliche Maßnahmen an, vermittelt Saturn Inkasso den Auftrag auf Wunsch an eine Vertragsanwalt und gibt die Forderung an diesen ab, soweit der Auftraggeber bei Auftragserteilung keinen Anwalt bestimmt hat. Ein Mandatsverhältnis kommt direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragsanwalt zu Stande. Der Auftraggeber erteilt dem Vertragsanwalt Vollmacht einschließlich Unter-und Geldempfangsvollmacht. Der Auftraggeber ermächtigt den Vertragsanwalt, die Korrespondenz, das Berichtswesen und die Abrechnung grundsätzlich über Saturn Inkasso vorzunehmen. Der Vertragsanwalt wird die Forderung Sache nach Durchführung der gerichtlichen Maßnahmen zur weiteren Einziehung an Saturn Inkasso zurückgeben. Die Vergütung des Vertragsanwalts einschließlich Auslagenerstattung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die im streitigen Prozess-und sonstigen Zwangsvollstreckungsverfahren entstandenen gesetzlichen Gebühren trägt der Auftraggeber in voller Höhe.

2.6. Parallelbearbeitung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, nach Übergabe der Mandate an Saturn Inkasso zur Vermeidung einer Parallelbearbeitung nicht mehr über die Forderung zu verfügen oder mit dem Schuldner in Verhandlungen einzutreten oder gegen ihn -unmittelbar oder mittelbar durch Dritte- vorzugehen. Soweit derartige Handlungen im Einzelfall erforderlich ist, stimmt der Auftraggeber diese zuvor mit Saturn Inkasso ab. Wenn der Schuldner direkt Kontakt mit dem Auftraggeber aufnimmt, verweist dieser den Schuldner an Saturn Inkasso. Der Schriftwechsel mit dem Schuldner ist im Interesse einer einheitlichen Forderungsbetreibung ausschließlich über Saturn Inkasso zu führen. Sollte sich herausstellen, dass ein Auftrag bereits anderweitig bearbeitet wurde, so bucht Saturn Inkasso den Fall aus und rechnet nach Gebührentabelle der Saturn Inkasso ab.

2.7. Zahlung des Schuldners an den Auftraggeber

Der Auftraggeber wird Saturn Inkasso über Zahlung des Schuldners, die Forderung betreffende Korrespondenz und weitere Vorkommnisse sofort informieren. Leistet der Schuldner nach Erteilung des Inkassoauftrags Zahlungen an den Auftraggeber, so sind diese Saturn Inkasso unverzüglich auf elektronischem Wege im Online-Inkasso anzuzeigen. Zahlt der Schuldner die Gesamtforderung direkt an den Auftraggeber, verpflichtet sich der Auftraggeber, die bei ihm eingegangenen Zahlungen bis zur Höhe der Inkassokosten an Saturn Inkasso weiterzuleiten. Sollte der Auftraggeber schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) die Mitteilung unterlassen und sind Saturn Inkasso hierdurch Kosten entstehen, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Nach erfolgten Zahlungseingängen beim Auftraggeber behält sich Saturn Inkasso vor, Zwischenabrechnungen vorzunehmen. Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach § 367 BGB. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf alle Zahlung des Schuldners - auch wenn Dritte mit befreiender Wirkung für diesen Leisten- die Inkassogebühren zu zahlen, soweit Maßnahmen von Saturn Inkasso mitursächlich für die Zahlung waren sowie im Falle einer von ihm akzeptierten Aufrechnung mit einer Gegenleistung oder ähnlichem. Dieser Anspruch von Saturn Inkasso besteht auch dann, wenn die Zahlung direkt beim Auftraggeber eingeht.

2.8. Offene Forderungen aus Mahnverfahren

Nicht vollständig ausgeglichene im Mahnverfahren titulierte Forderung werden, soweit der Auftraggeber hierfür den Auftrag erteilt, in das Monitoring-Verfahren übernommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind in der Gebührentabelle der Saturn Inkasso geregelt.

2.9. Auftragsbeendigung der Inkassovertrag

Der Inkassovertrag endet, wenn die Forderung ausgeglichen ist (Voll-, Teilzahlung, Verzicht) oder Saturn Inkasso nach pflichtgemäßen Ermessen die Aussichtslosigkeit der Beitreibung feststellt. Sie ist beim Mahnverfahren auch dann gegeben, wenn eine ernste Zwangsvorstellungen erfolglos geblieben ist und weitere Maßnahmen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll sind. Für die Vergütung und Auslagenerstattung gilt die Gebührentabelle der Saturn Inkasso.

3. Re-Inkasso

Für das Re-Inkasso bedarf es einer gesonderten, schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber.

4. Vergütung und Nebenforderungen

4.1. Inkassokosten

Die Vergütung der Saturn Inkasso erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ausschließlich nach der Gebührentabelle der Saturn Inkasso.

4.2. Vergütung

Saturn Inkasso erhält im Mahnverfahren für seine Tätigkeit bezüglich jeder einzubeziehenden Forderung die jeweilige Vergütung und Auslagen gemäß der gültigen Gebührentabelle der Saturn Inkasso. Die Vergütung und Auslagen werden erst mit Beendigung des Inkassoauftrags fällig und sind bis dahin gestundet. Anders die Vertragsvergütung (§ 8 diese AGB), die sofort mit Erteilung des Auftrags fällig ist. In Höhe der offenen Vergütungen und nicht gedeckten Auslagen erfolgt die Abtretung an Erfüllung statt an Saturn Inkasso. Saturn Inkasso nimmt diese Abtretung an. Im Monitoring- Verfahren werden die Vergütungen und Auslagen erst mit Beendigung des Auftrags fällig und sind bis dahin gestundet. Saturn Inkasso zahlt dem Auftraggeber im Monitoring- Verfahren im Erfolgsfall nach Deckung der entstandener Auslagen 50 % der Hauptforderung aus.

4.3. Vorschüsse

Saturn Inkasso ist berechtigt, vom Auftraggeber ein Vorschuss bis zur Höhe der entstandenen und voraussichtlich entstehenden Vergütung und Auslagen zu verlangen bzw. eingehende Schuldnerzahlungen insoweit als Vorschuss einzubehalten.

5. Zahlungsabwicklung

5.1. Zahlungen der Schuldners

Alle Zahlungen der Schuldner erfolgt zunächst auf ein Konto von Saturn Inkasso. Der Auftraggeber erteilt Saturn Inkasso hiermit die Ermächtigung, die Forderung im eigenen Namen einzutreiben. Saturn Inkasso ist berechtigt, gegenüber den Schultern einen über den bereits eingetretenen Verzugsschaden des Auftraggeber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen (im folgenden Inkassokosten). Die Höhe dieses Verzugsschadens bemisst sich durch analoge Anwendung der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Saturn Inkasso fordert beim Schuldner die vom Auftraggeber bei Auftragserteilung bezifferte Forderung sowie die Inkassokosten an (im folgenden: Gesamtforderung).

5.2. Raten- und Teilzahlungen

Bei Raten-und Teilzahlungen werden diese zunächst auf die angefallene Inkassokosten angerechnet. Nur der darüber hinausgehende Teil wird von Saturn Inkasso an den Auftraggeber weitergeleitet.

5.3. Auslandszahlungen

Erfolgt eine Zahlung des Schuldners aus dem Ausland, ist Saturn Inkasso berechtigt, eventuelle Kosten, die Saturn Inkasso durch eine Auslandsüberweisung entstanden sind, bei der Ausschüttung des eingehenden Betrages in Abzug zu bringen.

6. Haftung und Verjährung

6.1. Verjährung

Saturn Inkasso haftet nur dann für die Verjährung von Forderungen, wenn der jeweilige Inkasso Auftrag mindestens zwölf Monate vor Eintritt der Verjährung übergeben worden ist und der Auftraggeber bei Auftragserteilung ausdrücklich auf eine drohende Verjährung hingewiesen hat und Saturn Inkasso eine Verjährungskontrolle anhand der übergebenen Daten bzw. Unterlagen möglich ist. Eine Haftung von Saturn Inkasso ist insoweit ausgeschlossen.

6.2. Allgemeine Haftung

Saturn Inkasso haftet ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit -auch bei ihr zurechenbaren Verhalten von gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Saturn Inkasso nur, sofern eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Dabei ist die Haftung auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens begrenzt. Etwaige Ansprüche der vorgenannten Art verjähren innerhalb von einem Jahr ab Kenntnis des Haftungstatbestands.

6.3. Schadenersatzansprüche

Dritter der Auftraggeber stellt Saturn Inkasso von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

7. Datenschutz und Meldewesen

Saturn Inkasso wird im Rahmen der Forderungsrealisierung EDV-mäßig gespeicherte Daten und Unterlagen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Datensicherung und den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten. Die mit dem Einzug befassten Mitarbeiter von Saturn Inkasso sind auf das Datengeheimnis gemäß Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet. Saturn Inkasso ist berechtigt, Daten aus Inkassoverfahren für die Erteilung von Wirtschaftsauskünften zu nutzen und zu übermitteln.

8. Laufzeit, Fälligkeit, Kündigung

8.1. Laufzeiten

Alle Verträge, die zum Zwecke des außergerichtliche, gewerblichen Forderungseinzug, haben eine Laufzeit von zwölf Monaten. Wenn der Vertrag nicht vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird, verlängert er sich um weitere zwölf Monate. Verträge die im Bereich Monitoring-Verfahren geschlossen werden, haben eine Laufzeit von 24 Monaten. Wenn der Vertrag nicht vor dem jeweiligen Vertragsende gekündigt wird, verlängert sich der Vertrag um weitere zwölf Monate.

8.2. Zahlung und Fälligkeit der Auftragsgebühr

Die Auftragsgebühr für Groß-Inkassoaufträge wird jährlich im Voraus, spätestens zum fünften Werktag des auf dem Vertragsschluss folgenden Monats, per (Lastschriftverfahren) abgebucht. Die jährliche Vorauszahlung der Verlängerungszeit ist am fünften Werktag des Vertragsjahres fällig.

8.3. Kosten für Rückbuchungen

Wird eine Lastschrift nicht eingelöst oder wegen Widerspruchs zurück belastet, ist dazu Inkasso berechtigt, vom Einzugsverfahren zurückzutreten und eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 15,00 € zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

8.4. Zusatzkosten

In der Auftragsgebühr ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von zusätzlich angebotenen Leistungen nicht enthalten. Solche zusätzlichen Leistungen werden gesondert berechnet und sind der Gebührentabelle der Saturn Inkasso zu entnehmen.

8.5. Zahlungsverzug

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist die Saturn Inkasso berechtigt, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall ist Saturn Inkasso berechtigt, Schadenersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Saturn Inkasso behält sich das Recht vor, dem Auftraggeber Verzugskosten in Rechnung zu stellen. Hierunter fallen auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

8.6. Kündigungsfristen

Groß-Inkassoaufträge können mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die jeweiligen Vergütungen und Auslagen der Gebührentabelle der Saturn Inkasso, sowie diese diesen AGB zu entnehmen sind. Sonstige Inkassoverträge können mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber schuldet in diesem Fall die Vergütungen und Auslagen, die der Gebührentabelle der Saturn Inkasso, sowie diese diesen AGB zu entnehmen sind. Der Vertrag für das Monitoring-Verfahren kann erstmals zum Ende des zweiten Jahres nach Aufnahme des Verfahrens mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden. Der Auftraggeber schuldet diesem Fall die entstandenen Vergütungen gemäß Gebührentabelle der Saturn Inkasso. Eine Email erfüllt nicht das Schriftformerfordernis. Kündigung gegenüber Saturn Inkasso sind zu richten an: Saturn Inkasso GmbH, Dorfäckerstr. 25, 90427 Nürnberg.

8.7. Nachzahlungen

Sind Maßnahmen von Saturn Inkasso im Mahn- oder Monitorring-Verfahren mit ursächlich dafür, dass der Schuldner Zahlung leistet, Ratenzahlungsvereinbarung abschließen oder Zahlungen angekündigt, hat der Auftraggeber ungeachtet der Kündigung darauf die Inkassokosten und die offenen Auslagen zu zahlen. Direktzahlungen stehen Zahlungen an Saturn Inkasso gleich. Die Inkassokosten werden jeweils ermittelt aus die analoge Anwendung der aktuellen Tabellen zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz unter Zugrundelage einer 1,0 Gebühr.

8.8. Kündigungsfolgen

Bei einer Kündigung verpflichtet sich der Auftraggeber die bereits entstandene Inkassokosten zu übernehmen. Die Inkassokosten ergeben sich aus der Gebührentabelle der Saturn Inkasso.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Gegenansprüche kann der Auftraggeber nur dann zur Aufrechnung bringen, wenn diese rechtskräftig entschieden, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Darüber hinaus sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers dann ausgeschlossen, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren. Aus dem selben Vertragsverhältnis stammen alle Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem selben Vertrag haben, gleichgültig ob es sich um Haupt- oder Nebenansprüche handelt.

IV. Schlussbestimmungen

1. Besondere Vereinbarungen

Besondere Vereinbarungen (Nebenabreden), Änderungen oder Ergänzungen bedürfen für Ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere für den Verzicht auf die Schriftform. Telefongespräche sind unverbindlich und bedürfen schriftlicher Bestätigung.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand

2.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers sowie Zahlungen des Auftraggebers ist Nürnberg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit es sich um Vollkaufleute handelt.

2.2. Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, unabhängig davon, ob der Auftraggeber einem anderen Recht unterliegt sowie unter Ausschluss des ins deutsche Recht übernommenen UN-Kaufrechts.

3. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der gesamten AGB im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien haben an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung zu setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg soweit wie möglich zu erreichen.

Nürnberg, den 29.06.2015