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Mahnantrag

Ein Mahnantrag ist nach § 690 der Zivilprozessordnung auf den Erlass eines Mahnbescheides gerichtet. Er muss die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten enthalten.

Weiterhin wird in einem Mahnantrag das Gericht benannt, bei dem der Antrag gestellt wird. Im Mahnantrag muss die verlangte Leistung angegeben, der besondere Anspruch begründet werden. Hauptforderungen und Nebenforderungen sind hierbei einzeln zu benennen.

Jeder Mahnantrag muss auf einem dafür vorgesehenem Formular erfolgen

Ein Mahnantrag darf nicht formlos erfolgen. Er kann nur mit einem offiziellen Formular beantragt werden. Im Schreibwarenfachhandel sind vorgedruckte Antragsformulare erhältlich. Im Antrag lässt sich auch vermerken, ob die Durchführung eines Streitverfahrens erwünscht ist, falls der Schuldner Widerspruch einlegt.

In vielen Amtsgerichten werden jedoch nur noch online gestellte Mahnanträge bearbeitet. Im Internet lassen sich viele Webseiten finden, die solche Online-Mahnanträge anbieten. Empfehlenswert ist es, sich auf den Internetseiten des zuständigen Amtsgerichtes zu informieren, welche Form der Antragstellung erwünscht ist. Zumeist werden Mahnanträge elektronisch lesbar abgewickelt.

Der Mahnantrag eröffnet das gerichtliche Mahnverfahren

Durch den Mahnantrag werden die außergerichtlichen Versuche, Forderungen über Mahnungen einzuziehen, beendet. Somit wird begonnen, die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf dem Rechtsweg zu erzwingen. Das zuständige Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers prüft den Mahnantrag nur eingeschränkt. Es wird geprüft, ob keine Formfehler vorhanden sind.

Die Berechtigung der Forderung wird jedoch nicht hinterfragt. Werden im Antrag Formfehler gefunden, wird der Antrag moniert. Das bedeutet, der Mahnantrag wird gestoppt und dem Antragsteller zur weiteren Bearbeitung zurückgegeben. Der Antragsteller kann dann den Mahnantrag auch nach der Monierung entsprechend überarbeitet wieder einreichen. Es entsteht dem Gläubiger hierbei nur ein Zeitverlust.

Ausfüllhinweise für einen Mahnantrag

Der Antragsteller muss den Geldbetrag, den er vom Schuldner fordert, getrennt nach Hauptforderung und Nebenforderung, angeben. Dabei ist der Anspruchsgrund, beispielsweise „Kaufpreis“ oder „Kreditrate“ zu benennen. Neben dem Mahngericht darf nicht vergessen werden, das Gericht zu benennen, welches für den Streitfall örtlich und sachlich zuständig ist.

Ein Mahnantrag muss handschriftlich unterzeichnet werden. Wird der Antrag jedoch von einer besonders bevollmächtigten Person gestellt, muss der Antragsteller selbst nicht unterschreiben. Da die enthaltenen Angaben in einem Mahnantrag maschinell eingelesen werden, sollte der Antrag gut lesbar gedruckt und möglichst nicht mit einer flüssigen Handschrift ausgefüllt sein.

Der Mahnantrag funktioniert wie eine „Klageschrift“

Ein Mahnverfahren beginnt mit einem Mahnantrag, einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, auch vergleichbar mit einer „Klageschrift“. Es gibt zwei beteiligte Streitparteien. Den Antragssteller oder Gläubiger auf der einen Seite. Den Antragsgegner oder Schuldner auf der anderen Seite. Der Mahnantrag kann vom Antragsteller selbst gestellt werden. Alternativ kann er seinen Prozessbevollmächtigten mit der Antragstellung beauftragen.

Der Mahnantrag zielt auf das gerichtliche Mahnverfahren. Das ermöglicht dem Gläubiger eine Geldforderung auf einfache und schnelle Weise. Ziel des Mahnverfahrens ist es, einen Titel für eine Zwangsvollstreckung zu erhalten. Mit diesem Titel kann er dann für die zwangsweise Einforderung seines Anspruchs sorgen. Der Gläubiger kann somit eine Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher beanspruchen.

Die Zuständigkeit eines Gerichtes für den Mahnantrag

Die Zuständigkeit eines Gerichtes für ein Mahnverfahren ergibt sich aus § 689 der ZPO (Zivilprozessordnung). Zuständig ist demnach immer das Amtsgericht, dem die Aufgabe der Bearbeitung von Mahnverfahren am Wohnort oder Sitz des Antragstellers übertragen wurde. Somit das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Bei der maschinellen Bearbeitung von Mahnanträgen sollte die Bearbeitung spätestens am folgenden Werktag erledigt sein. Besitzt ein Antragsteller in Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlich das Amtsgericht Wedding in Berlin für den Mahnantrag zuständig. Alternativ gibt es eine Besonderheit durch das Wohnungseigentumsgesetz.

Nach dieser Ausnahme wird das Mahnverfahren bei dem Gericht beantragt, in dessen Bezirk sich das Grundstück der Eigentümergemeinschaft befindet. Die Landesregierungen wurden ermächtigt, Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen. Insofern gibt es zentrale Mahngerichte, die zwecks einer rationellen und schnellen Erledigung speziell Mahnanträge bearbeiten.

Kosten eines Mahnantrages

Die Kosten eines Mahnantrags richten sich nach dem Streitwert. Es wird eine sogenannte 5/10tel-Gebühr berechnet. Beispielsweise kostet ein Streitwert bis zu 500 Euro eine Gebühr von 32 Euro. Ein Streitwert bis zu 10.000 Euro kostet hingegen eine Gebühr von 120,50 Euro. Alle weiteren Kosten können der aktuell gültigen Gerichtskostentabelle für Mahnanträge entnommen werden.

Autor: Sebastian Kraft, seit 2015 Schuldnerbetreuer bei Saturn Inkasso.